Photovoltaikanlagen unter 100 kWp: Alles zur Abrechnung und Einspeisevergütung mit dem Netzbetreiber
Beim Thema Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen unter 100 Kilowatt-Peak (kWp) gibt es einiges zu beachten. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte basierend auf den aktuellen Informationen und Vorschriften:
Abrechnung und Einspeisevergütung:
Die Einspeisevergütung wird aus der EEG-Umlage finanziert und ist für Anlagenbetreiber eine wichtige Einkommensquelle. In Deutschland sind die vier großen Übertragungs-Netzbetreiber (ÜNB) – 50Hertz, Amprion, TenneT, TransnetBW – zuständig für die Abrechnung des eingespeisten Stroms aus Photovoltaik-Anlagen. Die Vergütungssätze variieren je nach Anlagengröße, Inbetriebnahmezeitpunkt und ob es sich um eine Teileinspeisung oder Volleinspeisung handelt.
Abrechnungsmodelle:
Für PV-Anlagen unter 100 kW wird meist das Standardlastprofil (SLP) verwendet. Die Abrechnung erfolgt jährlich zum 31.12., und der Betreiber muss seine Zählerstände bis spätestens 28.02. des Folgejahres mitteilen. Es gibt auch die Option der registrierten Lastgangmessung (RLM) für Anlagen über 100 kW, welche eine viertelstündliche Leistungsmessung und einen automatischen Datenversand an den Netzbetreiber umfasst.
Vergütungssätze:
Für Anlagen, die zwischen Februar und Juli 2024 in Betrieb gehen, liegen die Vergütungssätze für Teileinspeisung zwischen 5,74 ct/kWh und 8,11 ct/kWh, je nach Anlagengröße. Bei Volleinspeisung sind die Sätze höher, zwischen 10,79 ct/kWh und 12,87 ct/kWh. Diese Sätze bleiben über einen Zeitraum von 20 Jahren gleich, nach welchem die Anlagen aus der EEG-Förderung fallen, aber der Strom weiterhin vom Netzbetreiber oder einem Direktvermarkter abgekauft wird.
Besonderheiten und Tipps:
- Auch wenn die Vergütung für den Eigenverbrauch niedriger ist, kann es oft wirtschaftlicher sein, den selbst produzierten Strom zu nutzen, da man so weniger teuren Strom vom Versorger kaufen muss.
- Informieren Sie sich über die spezifischen Vergütungssätze für Ihre Anlage und prüfen Sie nach 20 Betriebsjahren die Möglichkeiten der Direktvermarktung.
- Für den Verkauf des Stroms an einen Direktvermarkter gelten in einigen Fällen andere, sogenannte „anzulegende Werte“, die jedoch für kleine PV-Anlagen meist nicht relevant sind.
Steuerliche Hinweise:
- Seit 1. Januar 2023 ist beim Kauf einer Photovoltaikanlage ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent fällig, wodurch die Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt entfällt. Auch auf die vom Netzbetreiber ausgezahlte Einspeisevergütung wird keine Umsatzsteuer aufgeschlagen.
Wichtig:
- Verzögerte Anlagenbauten werden seit dem EEG 2023 nicht mehr mit einer geringeren Vergütung bestraft, es gilt nun eine halbjährliche Absenkung um jeweils 1 Prozent statt der zuvor monatlichen Absenkung.